Eine nach § 168 ABGB im Außerstreitverfahren getroffene Verfügung unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 2.Fall AußStrG. Der der Mutter gemäß § 168 ABGB erwachsene Anspruch kann durch später eintretende Fürsorgepflichten des Vaters nicht geschmälert werden.
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