RS0044996 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 562 ZPO kann begrifflich überhaupt nur für Tatsachen gelten, die sich vor Ende der Einwendungsfrist ereignet haben; es steht daher der späteren Geltendmachung von Tatsachen nicht entgegen, wenn diese erst nach Ende der Einwendungsfrist eingetreten sind.