Wird im Gesellschaftsvertrag normiert, daß der Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, wobei es dann weiter heißt, daß als wichtige Gründe die Verschuldensgründe des § 27 AngG anzusehen sind, so beinhaltet dies keine taxative Aufzählung; jeder Grund, der einen im § 27 AngG aufgezählten Verschuldenstatbeständen an Gewicht gleichkommt, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar.
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