Nach § 1162 ABGB und § 25 AngG kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dies hat auch sinngemäß für freie Dienstverträge (zwischen Unternehmern) zu gelten.
…ein Verschulden des Arbeitnehmers ankommt (vgl 8 ObA 46/08k). Da der Anstellungsvertrag aber auch bei einer solchen Entlassung fristlos beendet wird (vgl RS0028558), kann es auf die Verschuldensfrage nicht entscheidend ankommen. Zwar ist dieser Abberufungsgrund nicht in jedem Fall mit dem Entlassungsgrund deckungsgleich (allgemein Steiner , Das erkrankte Vorstandsmitglied…
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