Die Vermietung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Sie erfordert allerdings, um gegenüber der Gemeinschaft wirksam zu sein, die Zustimmung der Mehrheit.
…und keine besonderen Kosten verursachen (RS0013573 [T4, T13, T19]). [2] 2. Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (RS0013564), sofern er auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt (RS0013564 [T9]). Die ordentliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Objekts durch die Mehrheit hat aber auch die…
…244/07g); der Vertragsabschluss kann in diesem Fall mit bindender Wirkung für alle Miteigentümer durch die Mehrheit (oder einen allenfalls bestellten Verwalter) erfolgen (RIS-Justiz RS0013564). Das gilt auch bei einer Verpachtung von Grundstücken zur gärtnerischen Nutzung auf die Dauer von zehn Jahren, wenn sie zwischen den Vertragspartnern und ihren Rechtsvorgängern…
…mwN 4 Ob 76/07s sowie 1 Ob 123/11m). Auch dass Feststellungsbegehren davon erfasst sind, wurde bereits ausgesprochen (RIS Justiz RS0013564 [T16] 6 Ob 233/10y; H. Böhm in Kletečka/Schauer ABGB ON § 838a Rz 8; 4 Ob 76…
…keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Vermietung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen (RIS-Justiz RS0013564). Unüblich sind hingegen Nebenabreden, die bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werden, etwa weil ein Bedürfnis nach solchen…
…und einem Fremdvergleich nicht standhalten (vgl RS0013584). [24] I.2. Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0013564 [T11]) und stellt somit, abgesehen von einer Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, keine erhebliche Rechtsfrage dar. [25] I.3. Die hier von den Vorinstanzen getroffene…
…Gr und zulässig; sie ist auch berechtigt. [18] 1. Der Abschluss eines Mietvertr ags mit einem Dritten ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (RIS Justiz RS0013564), sofern er auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt (RS0013564 [T9]). D ie ordentliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Objekts durch die Mehrheit hat a ber…
…§ 833 ABGB Rz 10). Der Abschluss von Mietverträgen mit Dritten, die auch Angehörige eines Miteigentümers sein können, ist eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung (RIS-Justiz RS0013564), soferne sie zu gewöhnlichen Bedingungen (auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen) erfolgt (RIS-Justiz RS0013584; 1 Ob 242/98i = RIS-Justiz RS0013564 [T9]; Gamerith…
…und zu ortsüblichen Bedingungen dagegen eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (SZ 59/203; MietSlg 41/21; SZ 69/90 uva; RIS Justiz RS0013564; Gamerith aaO § 833 Rz 5; Egglmeier aaO § 833 ABGB Rz 19, je mwN). Grundsätzlich sind der Abgrenzung zwischen…
…Die Vermietung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft oder von Teilen einer solchen Liegenschaft zu ortsüblichen Bedingungen ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (RIS Justiz RS0013564 [T1, T3, T9]). Die Vereinbarung unüblicher Bedingungen – insbesondere einer nicht ortsüblichen Vertragsdauer – betrifft hingegen die außerordentliche Verwaltung (vgl RS0013584; RS0013564 [T8]). In der…
…erfolgt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (vgl RIS Justiz RS0013564, RS0041383 ua). Dass etwa eine mietvertragliche Regelung des Inhalts, dass der erste Mietzins erst in mehr als fünf Jahren zu zahlen sei, geeignet sein kann…
…in KBB 5 § 833 ABGB Rz 4). So ist der Abschluss von Mietverträgen mit Dritten eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (RIS Justiz RS0013564), sofern er zu auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt (RIS Justiz RS0013564 [T9]; Tanczos/Eliskases aaO Rz 5). Grundsätzlich sind der Abgrenzung…
…ABGB Rz 4). Der Abschluss von Mietverträgen mit Dritten, die auch Angehörige eines Miteigentümers sein können, ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (RIS Justiz RS0013564), sofern sie zu gewöhnlichen Bedingungen (auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen) erfolgt (RIS Justiz RS0013564 [T9]; Gamerith aaO Rz 5). Grundsätzlich sind der…
…eine Vermietung zu ortsüblichen Bedingungen an Dritte unter die ordentliche Verwaltung fällt (5 Ob 154/17h; zu § 833 ABGB: RIS Justiz RS0013564 [T3, T9]). Die vom Antragsteller in seinem Revisionsrekurs zur Begründung seiner Zulässigkeit aufgeworfene Frage, ob daher die Vermietung der Hausbesorgerwohnung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme oder gar…
…Maßnahme der ordentlichen Verwaltung: SZ 59/203; 1 Ob 600/94; 6 Ob 2104/96x [siehe dazu auch RIS Justiz RS0013564 zu § 833 ABGB]) bezieht sich zwar auf den Vertragsabschluss auf Vermieter seite. Dennoch ist diesen Ausführungen grundsätzlich dahin zuzustimmen, dass auch die Anmietung…
…von Mietverträgen mit Dritten, die auch Angehörige eines Miteigentümers sein können, ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB (RIS Justiz RS0013564 [T1, T9]). Auch im WEG gilt, dass eine Vermietung zu ortsüblichen Bedingungen an Dritte auch dann, wenn es sich um Angehörige von Mit und Wohnungseigentümern…
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