RS0001765 – OGH Rechtssatz
Die Gefahr der Schädigung des betreibenden Gläubigers durch die Aufschiebung einer zwangsweisen Räumung und die dadurch bedingte Behinderung der Verfügung über die Wohnung auf ganz ungewisse Zeit kommt an Gewicht der Voraussetzung des § 44 Abs 2 Z 3 EO jedenfalls gleich (EvBl 1935/847).