RS0048799 – OGH Rechtssatz
Für den Tatbestand des § 177 ABGB genügt die Vernachlässigung des Unterhaltes allein; die Beweislast, daß den ehelichen Vater an der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kein Verschulden trifft, hat der eheliche Vater.