Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im § 364 ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,59, DREvBl 1938,513, 2 Ob 160/56).
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