RS0096891 – OGH Rechtssatz
Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. Für die Anschlußerklärung nach § 47 StPO genügt eine mittelbare durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung.