JudikaturOGH

RS0032786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1986

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 1396 ABGB liegt nur vor, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannte und ihm gegenüber eine verpflichtende Erklärung abgegeben hat. Es genügt aber nicht, daß der Schuldner den Zessionar oder die Zession anerkannt hat, denn ein solches Anerkennen ist nur ein tatsächliches Zugeständnis, nicht aber eine verpflichtende Erklärung (vgl SZ 20/125).

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