JudikaturOGH

RS0071731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2008

Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. Bemühungen um die Beschaffung eines Kredites bei einer Bank lassen sich darunter allerdings nicht verstehen, sondern können nur als Tätigkeit eines Gelegenheitsmäklers gewertet werden.

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