RS0071731 – OGH Rechtssatz
Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. Bemühungen um die Beschaffung eines Kredites bei einer Bank lassen sich darunter allerdings nicht verstehen, sondern können nur als Tätigkeit eines Gelegenheitsmäklers gewertet werden.