RS0001604 – OGH Rechtssatz
Wenn das Gericht im Sinne des § 43 Abs 1 EO nichts anderes anordnet, werden bei einer Exekution durch Pfändung eines Arbeitseinkommens die Abzüge aus dem Diensteinkommen vom Dienstgeber weiterhin vorgenommen und unterbleibt nur die Überweisung der abgezogenen Beträge an die betreibende Partei.