RS0020972 – OGH Rechtssatz
Der OGH vertritt den Standpunkt, daß bei einer auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage die Bestimmung des § 406 ZPO zur Anwendung kommt. Das bedeutet, daß der Klagegrund am Schluß der Verhandlung erster Instanz gegeben sein muß.