Der OGH vertritt den Standpunkt, daß bei einer auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage die Bestimmung des § 406 ZPO zur Anwendung kommt. Das bedeutet, daß der Klagegrund am Schluß der Verhandlung erster Instanz gegeben sein muß.
…Justiz RS0020887 [T2, T3]). Die ältere Rechtsprechung, wonach für die Räumungsklage die Aktivlegitimation der klagenden Partei – anders als im Fall der Aufkündigung (RIS-Justiz RS0020972; RS0044775) – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (Schluss der Verhandlung) genügen soll (RIS-Justiz RS0010317; RS0021030 [T1]; RS0020972 [T3]), ist in diesem Sinn zu konkretisieren. Die…
…der Aktivlegitimation kann nach ständiger Rechtsprechung – anders als im Fall der Räumungsklage nach § 1118 ABGB – nachträglich nicht saniert werden (vgl RS0044775 , RS0020972 ). [5] 2.1. Die außerordentliche Revision des Klägers weist darauf hin, dass mit dem Verkauf des Miteigentumsanteils an ihn und der damit verbundenen Zusage der Einräumung…
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