JudikaturOGH

RS0053163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1956

Gemäß dem Art 9 B-VG bildet auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit im Auslieferungsrecht einen Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes. Dieser Grundsatz der Reziprozität läßt aus § 234 Abs 2 StG ableiten, daß die Auslieferung (richtig: Einlieferung) eines österreichischen Staatsbürgers wegen eines Vergehens von einem ausländischen Staate keinesfalls begehrt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat im Inland verübt wurde.

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