RS0028967 – OGH Rechtssatz
Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit dem sofortigen Austritt reagiert.