RS0066375 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 98 Abs 1 Z 2 ASVG setzt keine feste Grenze der Pfandbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest. Das Gesetz beschränkt die Pfändung insofern, als dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freibleiben muß. Das bedeutet, daß es dem Gericht überlassen ist, eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Bezuges festzusetzen. Es bestehen daher keine Bedenken hiebei nach § 6 des LPfG vorzugehen.