RS0035525 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Rekursbeschränkung des § 6 Abs 3 ZPO gilt auch dann, wenn eine gerichtliche Verfügung im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO von der zweiten Instanz entweder selbst getroffen oder dem Erstgericht aufgetragen wurde.
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