RS0024789 – OGH Rechtssatz
Durch die vertragliche Abänderung der gesetzlichen Regelung des § 1097 ABGB wird das Recht des Bestandnehmers auf Wegnahme der Aufwendungen nicht berührt. Hiezu bedarf es einer zusätzlichen Vereinbarung, daß die Aufwendungen nach Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum der Klägerin übergehen (Auslagenfensterscheiben).