JudikaturOGH

RS0024789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 1956

Durch die vertragliche Abänderung der gesetzlichen Regelung des § 1097 ABGB wird das Recht des Bestandnehmers auf Wegnahme der Aufwendungen nicht berührt. Hiezu bedarf es einer zusätzlichen Vereinbarung, daß die Aufwendungen nach Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum der Klägerin übergehen (Auslagenfensterscheiben).

Rückverweise