RS0056338 – OGH Rechtssatz
§ 4 Abs 2 EntmO hat durch § 3 EheG insoferne eine Änderung erfahren, als nunmehr zur Eingehung einer Ehe einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person grundsätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters hinreichend ist.