RS0013267 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch auf Teilung nach § 830 ABGB entspringt dem Recht des Miteigentümers mit seinem Eigentum frei zu schalten. Daraus folgt, daß vom Erfordernisse einer Zustimmung der Mitgenossen zum Teilungsbegehren oder einer Supplierung ihres Willens durch den Richter gemäß den §§ 834, 835 ABGB keine Rede sein kann.