RS0083805 – OGH Rechtssatz
§ 98 Abs 2 ASVG ist im Zusammenhang mit § 98 Abs 1 ASVG dahin auszulegen, daß der Anspruchsberechtigte in anderen als in den im § 98 Abs 1 ASVG angeführten Fällen nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers über seine Ansprüche verfügen kann. Wenn es dem Verpflichteten darum zu tun ist, daß die ihm vom Sozialversicherungsträger gewährten Leistungen an den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden, so wird es sich um eine Zustimmung des Sozialversicherungsträgers im Sinne des § 98 Abs 2 ASVG zu bewerben haben.