RS0053410 – OGH Rechtssatz
Die strikte Einhaltung geltender Gesetze ist nach Art 20 Abs 1 B-VG Pflicht aller Behörden und ihrer Organe (Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit). Wird durch die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes ein staatliches Interesse, dem die nicht beachtete Vorschrift dient, bewußt verletzt, so trägt eine solche Handlung die objektiven Merkmale eines Verbrechens nach § 101 StG an sich.