Der Antrag auf Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 408 ZPO ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu stellen und sachlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag schon zufolge § 482 ZPO ausgeschlossen, was auch gemäß § 513 ZPO für die Revisionsinstanz gilt.
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