RS0020868 – OGH Rechtssatz
Es muß ein Zustand eingetreten sein, wodurch die Bestandsache für den bedungenen Gebrauch untauglich wurde. Die Besorgnis, es könnte in Zukunft ein solcher Zustand entstehen, begründet in aller Regel noch kein Rücktrittsrecht des Bestandnehmers nach § 1117 ABGB.