Zur Frage, ob im Zeitpunkte des Inkrafttretens des KollV bereits ausgeschiedene Dienstnehmer auf im KollV vorgesehene Nachzahlungen Anspruch haben, wenn sie zwar an dem für die Nachzahlung maßgebenden Stichtage die Voraussetzung für die Nachzahlung erfüllt haben, aber nachträglich ausgeschieden sind.
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