JudikaturOGH

RS0020126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1983

Ein Erzeuger von Herrenkonfektion und Damenkonfektion, der Sammelbestellungen übernimmt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob ihm das zur Ausführung der Bestellung notwendige Material zur Verfügung steht, hat die ihm als Kaufmann nach § 347 HGB obliegende Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Seine Handlungsweise bildet eine Fahrlässigkeit, die ihn schadenersatzpflichtig macht und daher die Anwendung der Bestimmung des § 1447 ABGB ausschließt.

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