JudikaturOGH

RS0025761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1956

Mit der Bestimmung des § 1157 ABGB lehnt der Gesetzgeber eine Erfolgshaftung des Dienstgebers für die Beschädigung des Dienstnehmers bei Ausführung aufgetragener Arbeiten ab und es bleibt nur Verschuldenshaftung übrig.

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