Die Behauptung, der Beklagte habe die ihm urteilsmäßig obliegende Gegenleistung weder bewirkt, noch sei er bereit, dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen, kann lediglich ein Vollzugshindernis der unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu bewilligenden Exekution (§ 8 EO) und demgemäß nur einen Aufschiebungsgrund gemäß § 42 Abs 1 Z 4 EO darstellen, keineswegs aber einen Einwendungstatbestand im Sinne des § 35 EO. Lediglich dann, wenn behauptet würde, daß die Erfüllung der Gegenleistung durch irgendwelche Umstände unmöglich geworden und damit der wechselseitig verbindliche Vertrag überhaupt aufgehoben worden wäre, könnte darin die Geltendmachung einer den Anspruch aufhebenden Tatsache im Sinne des § 35 EO erblickt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden