RS0002281 – OGH Rechtssatz
Der Entschluss des Drittschuldners zum Erlag nach § 307 EO kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Rechtsmittels werden. Nur wenn das Exekutionsgericht seinen Erlag beschlussmäßig zurückwies, könnte im Rekursverfahren geprüft werden, ob der Drittschuldner zum Erlag tatsächlich befugt ist. Auch der Beschluss des Verwahrschaftsgerichtes auf Erlag beim Exekutionsgericht ist im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar.