JudikaturOGH

RS0057504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1956

Es muß in jedem einzelnen Falle untersucht werden, ob die Parteien mit ihrer Vereinbarung im Sinne des § 80 EheG die Scheidung einer Ehe erzielen wollten, die nicht scheidungsreif war, oder ob sie durch die Vereinbarung nur die Scheidung erleichtern wollten. Bei der Beurteilung der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung darf kein allzu strenger Maßstab angewendet werden.

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