RS0016000 – OGH Rechtssatz
Bei listiger Irreführung ( Behauptung, daß das zum Verkauf angebotene Auto eine bestimmte Laufzeit habe, während sie in Wahrheit zehnmal so groß war ) besteht ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne des § 874 ABGB, dh es ist nicht nur der positive Schaden, sondern auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.