Der StV schafft, ohne daß er erst in ein formelles Gesetz transformiert werden müßte, auch für die einzelnen Staatsorgane und für die einzelnen Staatsbürger unmittelbar wirksames Recht. Art 22 des StV bedarf auch insoferne, als er den Übergang ehemaliger deutscher Vermögenswerte von den Alliierten auf Österreich betrifft, hinsichtlich des damit ausgesprochenen Überganges des Eigentums auf die Republik Österreich begriffsmässig keines Ausführungsgesetzes. Daß hinsichtlich der Durchführung des Eigentumsüberganges im einzelnen, insbesondere hinsichtlich der Ersichtlichmachung im Grundbuch, Handelsregister usw Durchführungsvorschriften in Aussicht genommen sind, kann daher nicht hindern, daß der Eigentumsübergang als solcher bereits feststeht und gemäß Art 49 Abs 1 B-VG auch innerstaatlich bereits bindende Kraft hat (vgl 1 Ob 690/55). Es besteht daher auch kein Grund die anhängigen Verfahren über deutsches Eigentum bis zur Erlassung eines Durchführungsgesetzes zu unterbrechen.
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