Die praktische Bedeutung des § 1103 ABGB äußert sich vor allem darin, daß wegen des Interesses des Verpächters an dem Erträgnis eine weitgehende Betriebspflicht des Pächters anzunehmen ist, deren Verletzung für den Bestandgeber einen Grund zur vorzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrages geben kann.
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