Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individualisierung genügt; die für die Spezialisierung erforderlichen weiteren Angaben können den Urteilsgründen vorbehalten bleiben.
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