RS0030830 – OGH Rechtssatz
Der nicht aus seinem Verschulden von Tisch und Bett geschiedene Ehegatte behält auch nach der Umwandlung der Scheidung in eine solche auf Grund des EheG gemäß § 115 EheG das gesetzliche Erbrecht. Er hat gegenüber dem Nachlaß des verstorbenen Gatten bis zu seiner Wiederverehelichung Anspruch auf den mangelnden anständigen Unterhalt.