JudikaturOGH

RS0030830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1957

Der nicht aus seinem Verschulden von Tisch und Bett geschiedene Ehegatte behält auch nach der Umwandlung der Scheidung in eine solche auf Grund des EheG gemäß § 115 EheG das gesetzliche Erbrecht. Er hat gegenüber dem Nachlaß des verstorbenen Gatten bis zu seiner Wiederverehelichung Anspruch auf den mangelnden anständigen Unterhalt.

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