RS0081783 – OGH Rechtssatz
Aneinanderreihung einjähriger Dienstverträge wegen leichterer Lösbarkeit bildet einen unzulässigen Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem § 4 Abs 4 VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt.