RS0042135 – OGH Rechtssatz
Auch eine Nichtigkeit nach § 477 Z 4 ZPO kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Unter Rechtskraft des Urteiles ist nur die wirkliche, nicht auch die bloß scheinbare Rechtskraft zu verstehen.