Die auf Grund des Antrages auf Nachlaßabsonderung durch die Bestellung des Separationskurators und Errichtung des Inventars aufgelaufenen Kosten sind vom Antragsteller, in dessen Interesse die Maßnahmen getroffen wurden, vorzuschießen. § 111 AußStrG ist nur anwendbar, wenn die Inventur im regelmäßigen Verlauf der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt.
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