Bei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugehen und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte.
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