Die Herstellung von Vergrößerungen von Lichtbildern ist als Vervielfältigung und die Veräußerung von Lichtbildern als Verbreitung im Sinne des § 74 UrhG anzusehen, wogegen allerdings die Kolorierung eines Originallichtbildes an sich noch nicht als Verletzung des dem Schutzberechtigten zustehenden Ausschließungsrechtes zu werten wäre.
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