RS0077044 – OGH Rechtssatz
Die Herstellung von Vergrößerungen von Lichtbildern ist als Vervielfältigung und die Veräußerung von Lichtbildern als Verbreitung im Sinne des § 74 UrhG anzusehen, wogegen allerdings die Kolorierung eines Originallichtbildes an sich noch nicht als Verletzung des dem Schutzberechtigten zustehenden Ausschließungsrechtes zu werten wäre.