Ein Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgrunde des § 1079 ABGB läßt sich nur dann ableiten, wenn aus der Unterlassung des Anbotes der Einlösung ein Schaden überhaupt entstehen konnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Vorkaufsberechtigten auch bei gehörigem Anbot der Einlösung von ihrem Vorkaufsrechte keinen Gebrauch gemacht hätte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden