RS0031568 – OGH Rechtssatz
Solange der Verführer noch verheiratet ist und die Verführte davon Kenntnis hat, besteht ein Anspruch nach § 1328 ABGB noch nicht; dieser ist aber dann gegeben, wenn nach Scheidung der Ehe das Verlöbnis fortgesetzt wird und die übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen.