JudikaturOGH

RS0066714 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Dezember 1966

Bei Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung ist die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nur unter den Voraussetzungen des § 118 Abs 2 StPO zulässig.

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