RS0089692 – OGH Rechtssatz
Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt dem Täter, der sich in Unkenntnis der Bestimmung des § 1440 ABGB ein ihm anvertrautes Gut mit Aufrechnungswillen zueignet, wenn ihm gegen die anvertrauende Person eine fällige Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe zusteht.