JudikaturOGH

RS0004402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1955

Das Wort "im voraus" im § 336 EO besagt lediglich, daß der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der erwähnten Gesetzesstelle im voraus zu entrichten ist. Aus dieser Bestimmung kann aber keineswegs erschlossen werden, daß der Unterhaltsbeitrag erst vom Tage der Antragstellung des Zwangsverwalters beim Vormundschaftsgericht gebührt.

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