Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.
…Nachlasses könnte lediglich insoweit bestehen, als dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob überhaupt ein reiner Nachlass vorhanden ist (vgl 2 Ob 651/55 = RS0008110; Weiß in Klang² III 794). Dadurch soll dem Fiskus eine Entscheidung über die Aneignung des erblosen Nachlasses ermöglicht werden. 2.3 Ein solcher Fall…
…übergeben zu bekommen (vgl jüngst 2 Ob 46/20h). Ein Erfordernis der Realisierung, um überhaupt das Bestehen eines reinen Nachlasses beurteilen zu können (RS0008110 [T1]), ist im vorliegenden Fall angesichts des Umfangs des Nachlasses nicht ersichtlich. [24] Zwar wurde der vom Erstgericht gemäß § 157 Abs 4…
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