Nach § 98 AußStrG kann der Gerichtskommissär bei der Errichtung des Inventars auch die Mitwirkung dritter Personen (Vorlage von Büchern usw durch diese) in Anspruch nehmen, soweit nicht dadurch in deren Rechte eingegriffen wird (Auftrag zur Vorlage der Geschäftsbücher einer OHG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden