JudikaturOGH

RS0079806 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1955

Auch wider besseres Wissen behauptete oder verbreitete wahrheitswidrige Tatsachen über die Person des Konkurrenten, wie etwa über seine politische Einstellung, Religion oder Abstammung, können den Tatbestand des § 8 UWG begründen.

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