JudikaturOGH

RS0004375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. November 1955

Die Exekution zur Herausgabe eines Wohnungsschlüssels ist nach § 346 EO durch Wegnahme und Übergabe an den betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung zu vollziehen.

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