RS0020522 – OGH Rechtssatz
Wird ein Bestandobjekt nur zu Wohnzwecken in Bestand gegeben, so darf der Bestandnehmer darin kein Gewerbe ausüben und daher auch keine Firmentafel beim Haustor anbringen. Die Anbringung eines Namensschildes mit Berufsbezeichnung an der Wohnungstür ist ihm allerdings gestattet.